Gute Nachricht für Sie: Wir kümmern uns um alles rund um das Beratungsgespräch nach §37.3 und es ist für Sie kostenlos. Wir erklären Ihnen hier, wie das Beratungsgespräch abläuft, was besprochen wird und wie oft das Beratungsgespräch für Sie verpflichtend ist.
Wenn Sie zu Hause ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, müssen Sie ab Pflegegrad 2 in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch nehmen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann Ihr Pflegegeld gekürzt oder sogar ersatzlos gestrichen werden. Eine Verpflichtung zu Ihren Gunsten – denn dieser Beratungsbesuch soll Sie vor allem unterstützen und eine bestmögliche Pflege in Ihrem Sinne bewirken.
Welche Vorteile hat der Beratungseinsatz für Ihre Pflege zu Hause?
Bei dem Beratungseinsatz haben Sie als pflegebedürftige Personen und als Familie die Möglichkeit, einen kompetenten direkten Ansprechpartner nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung Ihrer persönlichen Situation zu fragen und sich konkrete Verbesserungsvorschläge zu holen.
Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können wir gemeinsam mit Ihnen individuelle Maßnahmen im weiteren Verlauf konsequent begleiten und gegebenenfalls anpassen.
In welchen Berliner Bezirken beraten wir Sie?
Wir beraten momentan in fast ganz Berlin und sind dabei für Berlin flächendeckend unseren kostenlosen Dienst auszubauen.
Wie läuft eine Beratung nach Paragraf 37.3 SGB XI ab und welche Inhalte werden besprochen?
Wir planen und vereinbaren mit Ihnen in einem ersten Telefonat einen Termin für einen Beratungsbesuch. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per Kontaktformular oder per E-Mail.
Unsere Beraterin / Unser Berater besucht Sie zum besprochenen Termin in Ihrem Zuhause. Bei diesem Besuch schätzen wir die Pflege- und Betreuungssituation ganz allgemein ein und sehen nach, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Halten wir die Situation für nicht ausreichend gesichert, wird dies ausführlich begründet. Außerdem empfehlen wir Maßnahmen oder Hilfen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie und besprechen u. a. folgende Themen:
- Ist es möglich oder notwendig, eine Höherstufung des Pflegegrades zu beantragen, um noch mehr Unterstützung zu erhalten?
- Werden weitere (Pflege-)Hilfsmittel benötigt, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
- Wie können typische Situationen im Pflegealltag besser bewältigt werden? Wir geben Ihnen ganz praktische Tipps
- Welche Hebe- und Lagerungstechniken wie z. B. Kinästhetik und Mobilisation können Ihnen den Pflegealltag erleichtern?
- Sollten Sie noch mehr Unterstützung benötigen, können Sie zeitnah mit uns einen Pflegekurs oder eine Pflegeschulung nach Paragraf 45 SGB XI vereinbaren. Auch diese Beratungsleistungen werden von Ihrer Pflegekasse übernommen und sind für Sie kostenlos.
Die Ergebnisse des Gesprächs halten wir in einem Formular fest. Diesen „Nachweis über einen Beratungsbesuch nach §37.3 SGB XI“ übermitteln wir dann direkt an die Pflegekasse. Auch rechnen wir unseren Besuch bei Ihnen direkt mit der Pflegekasse ab – für Sie entstehen keine Kosten.
Wie oft muss ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI erfolgen?
Die Häufigkeit eines solchen Beratungstermins hängt von Ihrem Pflegegrad ab.
Je nach Pflegegrad gelten für Sie bestimmte Vorgaben und Fristen für den Nachweis eines Beratungseinsatzes. Wenn Sie diese Frist versäumen, droht Ihnen zunächst eine Kürzung Ihres Pflegegeldes um 50 Prozent. Geschieht dies ein weiteres Mal, kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen werden. Hier für Sie eine Übersicht:
Pflegegeld-Empfänger mit | Beratungseinsatz | Fristen |
Pflegegrad 1 | keine Pflicht, aber 1 x pro Halbjahr möglich | keine |
Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr | jeweils bis zum 30.06. / 31.12. |
Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr | jeweils bis zum 30.06. / 31.12. |
Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr | jeweils bis zum 31.03. / 30.6. / 30.09. / 31.12. |
Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr | jeweils bis zum 31.03. / 30.06. / 30.09. / 31.12. |
Wie weise ich den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI bei der Pflegekasse nach?
Während der Beratung füllen wir gemeinsam ein vorgegebenes Formular aus, das dann auch unterschrieben wird. Nach dem erfolgten Beratungsbesuch schicken wir diesen Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. Ebenso rechnen wir unsere Beratungsleistung direkt mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet, dass Se als pflegebedürftige Person bzw. Sie als pflegender Angehörige den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen. Auf Wunsch erhalten Sie natürlich eine Kopie des Nachweis-Formulars für Ihre Unterlagen.
Was kostet mich der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI?
Der Beratungsbesuch nach §37.3 SGB XI ist für Sie kostenlos.
Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz nicht zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen. Und wir rechnen dann direkt mit der Pflegekasse ab – Sie müssen sich um nichts kümmern.
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Hier der komplette Paragraf aus dem Sozialgesetzbuch zitiert:
§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
- 332 Euro für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2
- 573 Euro für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3
- 765 Euro für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4
- 947 Euro für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
- bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal.
- bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- einen zugelassenen Pflegedienst.
- eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder3.
- eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
- zu Beratungsstandards.
- zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie.
- zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.
(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.
Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/37.html